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   BPatG, 24.06.2020 - 5 Ni 17/18 (EP)   

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BPatG, 24.06.2020 - 5 Ni 17/18 (EP) (https://dejure.org/2020,29795)
BPatG, Entscheidung vom 24.06.2020 - 5 Ni 17/18 (EP) (https://dejure.org/2020,29795)
BPatG, Entscheidung vom 24. Juni 2020 - 5 Ni 17/18 (EP) (https://dejure.org/2020,29795)
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  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BPatG, 24.06.2020 - 5 Ni 17/18
    Soweit die Figuren 1 bis 3 und die zugehörige Beschreibung eine gedruckte Ausgestaltung zeigen, handelt es sich um ein Ausführungsbeispiel, auf das der die Erfindung allgemein kennzeichnende Patentanspruch regelmäßig nicht eingeschränkt werden kann (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 27.03.2018 - X ZR 59/16

    Patentfähigkeit eines leicht aufzubauenden Kinderbetts mit einem Rahmen und einer

    Auszug aus BPatG, 24.06.2020 - 5 Ni 17/18
    - diese Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehörte, - eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt, - keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2017 - X ZR 109/15- Spinfrequenz; BGH, Urteil vom 27.03.2018 - X ZR 59/16 Kinderbett).
  • BGH, 26.09.2017 - X ZR 109/15

    Spinfrequenz - Patentnichtigkeitssache betreffend ein europäisches Patent: Durch

    Auszug aus BPatG, 24.06.2020 - 5 Ni 17/18
    - diese Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehörte, - eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt, - keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2017 - X ZR 109/15- Spinfrequenz; BGH, Urteil vom 27.03.2018 - X ZR 59/16 Kinderbett).
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